Verordnung
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Art. 19 Varianten
1 Die Ersteller können nach Absprache mit dem Bundesamt Varianten vorlegen, wenn die Linienführung mit Bundesstellen und Kantonen vor der Ausarbeitung des Vorprojekts nicht bereinigt werden kann. 2 Für den gleichen Streckenabschnitt dürfen höchstens zwei Varianten eines Vorprojekts vorgelegt werden. 3 Die beiden Varianten müssen denselben Planungsstand aufweisen. Die vorgesehenen Linienführungen sind einander gegenüberzustellen, namentlich bezüglich der Kosten, der betrieblichen, technischen und zeitlichen Folgen sowie der Auswirkungen auf Raum und Umwelt. |
