Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts
(ATSG)

vom 6. Oktober 2000 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 45 Kosten der Abklärung

1 Der Ver­si­che­rungs­trä­ger über­nimmt die Kos­ten der Ab­klä­rung, so­weit er die Mass­nah­men an­ge­ord­net hat. Hat er kei­ne Mass­nah­men an­ge­ord­net, so über­nimmt er de­ren Kos­ten den­noch, wenn die Mass­nah­men für die Be­ur­tei­lung des An­spruchs un­er­läss­lich wa­ren oder Be­stand­teil nach­träg­lich zu­ge­spro­che­ner Leis­tun­gen bil­den.

2 Der Ver­si­che­rungs­trä­ger ent­schä­digt die Par­tei und die Aus­kunfts­per­so­nen für Er­werbs­aus­fall und Spe­sen.

3 Die Kos­ten kön­nen der Par­tei auf­er­legt wer­den, wenn sie trotz Auf­for­de­rung und An­dro­hung der Fol­gen die Ab­klä­rung in un­ent­schuld­ba­rer Wei­se ver­hin­dert oder er­schwert hat.

4 Hat ei­ne ver­si­cher­te Per­son wis­sent­lich mit un­wah­ren An­ga­ben oder in an­de­rer rechts­wid­ri­ger Wei­se ei­ne Ver­si­che­rungs­leis­tung er­wirkt oder zu er­wir­ken ver­sucht, so kann ihr der Ver­si­che­rungs­trä­ger die Mehr­kos­ten auf­er­le­gen, die ihm durch den Bei­zug von Spe­zia­lis­tin­nen und Spe­zia­lis­ten, die zur Be­kämp­fung des un­recht­mäs­si­gen Leis­tungs­be­zugs mit der Durch­füh­rung der Ob­ser­va­tio­nen be­auf­tragt wur­den, ent­stan­den sind.37 38

37 Be­rich­tigt von der Re­dak­ti­ons­kom­mis­si­on der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10).

38 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 21. Ju­ni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).

BGE

137 V 210 (9C_243/2010) from 28. Juni 2011
Regeste: a Art. 29 Abs. 1 und 2, Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; Art. 59 Abs. 3 IVG; Art. 72bis IVV (in Kraft bis 31. März 2011); Einholung von Administrativ- und Gerichtsgutachten bei Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS); Wahrung eines fairen Verwaltungs- und Beschwerdeverfahrens.

139 V 225 (8C_984/2012) from 6. Juni 2013
Regeste: Art. 61 lit. a und c ATSG; Kostentragung eines gerichtlich eingeholten Gutachtens im Verfahren der Unfallversicherung. Die Kosten für ein Gutachten, welches das kantonale Gericht bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit im Sinne von BGE 137 V 210 anstelle einer Rückweisung selber einholt, können auch im Verfahren der Unfallversicherung dem Versicherungsträger auferlegt werden (E. 4.3).

139 V 496 (9C_801/2012) from 28. Oktober 2013
Regeste: a Art. 61 lit. a ATSG; Art. 69 Abs. 1bis IVG; Auferlegung der Kosten für ein Gerichtsgutachten im Verfahren der Invalidenversicherung. Kriterien zur Beurteilung der Frage, ob die Kosten eines Gerichtsgutachtens zu Lasten der Verwaltung gehen (E. 4.4).

140 V 70 (8C_469/2013) from 24. Februar 2014
Regeste: Art. 17 Abs. 1 und Art. 61 lit. a und c ATSG. Bei der Festlegung der zeitlichen Wirkung einer revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Rente ist es sachgerecht, auf den Verfügungszeitpunkt abzustellen, wenn feststeht, dass bereits an diesem Tag die Revisionsvoraussetzungen materiell erfüllt sind (E. 4.2). Die Kosten eines Gerichtsgutachtens können unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie in BGE 139 V 496 für die Invalidenversicherung formuliert worden sind, dem Unfallversicherer auferlegt werden (E. 6).

143 V 269 (8C_113/2017) from 29. Juni 2017
Regeste: Art. 72bis Abs. 1 IVV; Art. 43 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; Höhe der von der IV-Stelle zu tragenden Kosten eines polydisziplinären Gerichtsgutachtens. Im Sinne der bisherigen Rechtsprechung besteht mit Art. 45 Abs. 1 ATSG eine genügende gesetzliche Grundlage, dem Versicherungsträger die Kosten eines Gerichtsgutachtens aufzuerlegen (E. 6.2.1). Was die Bemessung der Kosten dieser Abklärungen angeht, fehlt eine bundesgesetzliche Grundlage dafür, dass das BSV mit den MEDAS Tarifvereinbarungen mit Geltung auch für die erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren treffen könnte (E. 6.2.2). Eine solche Gesetzesgrundlage, die zu erlassen der Bund ohne Weiteres befugt wäre, ist unabdingbar (E. 6.2.2). Mit Blick auf die fehlende gesetzliche Grundlage wird die bisherige Rechtsprechung insoweit aufgegeben, als die kantonalen Versicherungsgerichte und das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr an den Tarif gemäss Anhang 2 der Vereinbarung zwischen dem BSV und den MEDAS gebunden sind. Das bedeutet, dass die IV-Stellen im Rahmen der mit BGE 139 V 496 umschriebenen Grundsätze für die gesamten Kosten des Gerichtsgutachtens aufzukommen haben (E. 7.2). Der vom BSV mit den MEDAS vereinbarte Tarif kann immerhin als Richtschnur dienen, an der sich die Beteiligten zu orientieren haben. Darüber hinaus ergeht die Empfehlung, entweder die erforderliche Gesetzesgrundlage zu schaffen oder aber den bestehenden Tarif unter repräsentativem Einbezug der erstinstanzlichen Beschwerdeinstanzen an die Besonderheiten des Gerichtsverfahrens anzupassen (E. 7.3).

145 V 314 (8C_629/2018) from 19. August 2019
Regeste: Art. 45 Abs. 3 ATSG; Auferlegung der Abklärungskosten an die Partei. Die dem Verursacherprinzip folgende Bestimmung von Art. 45 Abs. 3 ATSG beschlägt mit Blick auf den Wortlaut und ihrem Sinn und Zweck entsprechend die Auferlegung einzig derjenigen Kosten, die entstanden sind, weil die Partei durch ihr unentschuldbares Verhalten eine Abklärungsmassnahme verhindert oder erschwert hat. Voraussetzung für im Ausnahmefall zu tragende Kosten ist somit ein bezüglich der Kostenverursachung vorwerfbares Verhalten (E. 4 und 5).

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