Reglement des Bundesgerichts
betreffend die Aufsicht über das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht1
(Aufsichtsreglement des Bundesgerichts, AufRBGer)

vom 11. September 2006 (Stand am 1. Januar 2012)

1 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 6. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 2239).


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 2 Gegenstand und Zweck der Aufsicht

1 Der Auf­sicht un­ter­ste­hen al­le Be­rei­che der Ge­schäfts­füh­rung, ins­be­son­de­re die Ge­richts­lei­tung, die Or­ga­ni­sa­ti­on, die Fal­ler­le­di­gung so­wie das Per­so­nal- und Fi­nan­zwe­sen.

2 Aus­ge­nom­men von der Auf­sicht ist die Recht­spre­chung.

3 Die Auf­sicht bezweckt die ge­setz­mäs­si­ge, zweck­mäs­si­ge und haus­häl­te­ri­sche Auf­ga­ben­er­fül­lung der be­auf­sich­tig­ten Ge­rich­te.

BGE

144 II 56 (2T_2/2016) from 16. Oktober 2017
Regeste: Administrative Aufsicht des Bundesgerichts (Art. 1 Abs. 2 BGG); Aufsichtskompetenz, Kostenvorschuss bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden, Rechtsverweigerung, Einschränkung des Zugangs zum Gericht. Die Aufsichtskompetenz der Verwaltungskommission des Bundesgerichts beschränkt sich auf die Kontrolle, ob die administrativen Mechanismen bei einem erstinstanzlichen Gericht des Bundes eine übermässige Einschränkung des Zugangs zur Justiz bewirken (E. 2). Bei Beschwerden von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden soll in der Regel auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werden. Die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich in diesen Fällen als unzulässige Beschränkung des Zugangs zum Gericht (E. 5.3). Hier liegt ein besonderer Grund für einen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG vor (E. 6).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden