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Art. 4 Dauer und Umfang der Bewilligung
1 Die Bewilligung wird unbefristet erteilt und berechtigt zur Vermittlung in der ganzen Schweiz. 2 Die Bewilligung zur Auslandsvermittlung wird auf bestimmte Staaten begrenzt. 3 Die für die Leitung verantwortlichen Personen werden in der Bewilligung namentlich aufgeführt. 4 Der Bundesrat regelt die Bewilligungsgebühren. |