Bundesgesetz
über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih
(Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG)


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Art. 4 Dauer und Umfang der Bewilligung

1 Die Be­wil­li­gung wird un­be­fris­tet er­teilt und be­rech­tigt zur Ver­mitt­lung in der gan­zen Schweiz.

2 Die Be­wil­li­gung zur Aus­lands­ver­mitt­lung wird auf be­stimm­te Staa­ten be­grenzt.

3 Die für die Lei­tung ver­ant­wort­li­chen Per­so­nen wer­den in der Be­wil­li­gung na­ment­lich auf­ge­führt.

4 Der Bun­des­rat re­gelt die Be­wil­li­gungs­ge­büh­ren.

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