Bundesgesetz
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Art. 89a Haftung von Bundesstellen und Ausgleichskassen 346
1 Ersatzansprüche von Versicherten und Dritten nach Artikel 78 ATSG347 gegen die Ausgleichsstelle, den Ausgleichsfonds, AHV-Ausgleichskassen, die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV oder die Aufsichtskommission sind bei der betreffenden Stelle einzureichen; diese entscheidet darüber durch Verfügung. 2 Für die Haftung der AHV-Ausgleichskassen gegenüber dem Bund gilt Artikel 70 AHVG348 sinngemäss. Die Ansprüche werden von der Ausgleichsstelle durch Verfügung geltend gemacht. 346 Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). |