Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)

vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Januar 2024)


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Art. 105 Vergehen

Wer durch un­wah­re oder un­voll­stän­di­ge An­ga­ben oder in an­de­rer Wei­se für sich oder einen an­dern zu Un­recht Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen er­wirkt;

wer durch un­wah­re oder un­voll­stän­di­ge An­ga­ben oder in an­de­rer Wei­se Leis­tun­gen zu­guns­ten des Trä­gers ei­ner Kas­se aus dem Aus­gleichs­fonds er­wirkt, die dem Trä­ger nicht zu­ste­hen;

wer die Schwei­ge­pflicht ver­letzt;

wer bei der Durch­füh­rung die­ses Ge­set­zes sei­ne Stel­lung als An­ge­stell­ter ei­ner Kas­se zum ei­ge­nen Vor­teil oder zum Vor­teil des Trä­gers oder zum Nach­teil ei­nes an­de­ren miss­braucht,447

wird, so­fern nicht ein mit ei­ner hö­he­ren Stra­fe be­droh­tes Ver­bre­chen oder Ver­ge­hen des Straf­ge­setz­bu­ches448 vor­liegt, mit Ge­fäng­nis bis zu sechs Mo­na­ten oder mit Geld­stra­fe bis zu 180 Ta­ges­sät­zen be­straft.449

447 Fas­sung vier­ter Ab­satz ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

448 SR 311.0

449 Fas­sung fünf­ter Ab­satz ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

BGE

117 IV 153 () from 8. März 1991
Regeste: Art. 105 AVIG, Art. 148 StGB. Erschleichung von Schlechtwetterentschädigungen. 1. Die Vorlage von inhaltlich unwahren Kontrollausweisen (Stempelkarten) der Arbeitnehmer zwecks Erschleichung von Schlechtwetterentschädigungen ist eine arglistige Täuschung (E. 4b). 2. Die Erschleichung von Schlechtwetterentschädigungen durch arglistige Täuschung ist als Betrug (Art. 148 StGB) und nicht als Leistungsbetrug (Art. 14 VStrR) zu ahnden. Bei der Strafzumessung nach Art. 63 StGB kann berücksichtigt werden, dass Leistungsbetrug gemäss Art. 14 VStrR milder bestraft wird als Betrug nach Art. 148 StGB (E. 5).

121 V 58 () from 31. März 1995
Regeste: Art. 17 Abs. 3, Art. 30 Abs. 1 lit. d und Art. 60 Abs. 1 lit. c AVIG: Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann nicht in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ausgesprochen werden, wenn der Versicherte aus einem Kurs gewiesen wird, den er aus eigenem Antrieb und mit Zustimmung der kantonalen Amtsstelle besucht hat.

122 IV 197 () from 4. Juni 1996
Regeste: Art. 146 StGB; Prozessbetrug, Arglist. Auch der sogenannte Prozessbetrug fällt unter den allgemeinen Betrugstatbestand. Betrug begeht, wer das Gericht durch Täuschung veranlasst, zum Nachteil des Prozessgegners zu entscheiden (E. 2; Änderung der in BGE 78 IV 84 begründeten Rechtsprechung). Arglist in der Form der besonderen Machenschaften (E. 3).

145 V 141 (8C_253/2018) from 19. Februar 2019
Regeste: Art. 17 Abs. 1, Art. 31 Abs. 1 ATSG; Revision der Invalidenrente (der UV) bei einer Meldepflichtverletzung. Bei Revision einer Invalidenrente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, die auf einem Umstand gründet, der in Missachtung der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG von der versicherten Person dem Sozialversicherer nicht mitgeteilt wurde, ist die Rentenanpassung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der (pflichtwidrig nicht gemeldeten) Sachverhaltsänderung vorzunehmen, sofern die betreffende Sozialversicherung dafür keine Spezialnorm enthält (E. 7.3).

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