Verordnung
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Art. 76 Sozialversicherungsbeiträge
(Art. 52 Abs. 2 AVIG) 1 Die Kasse entrichtet auf der Insolvenzentschädigung die Beiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) für:
2 Die Höhe der Beiträge für die obligatorische berufliche Vorsorge ergibt sich aus dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung; die Kasse entrichtet nur die auf den koordinierten Lohn entfallenden Beiträge. 3 Den Arbeitnehmeranteil zieht die Kasse von der auszurichtenden Insolvenzentschädigung ab. 4 Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung regelt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen das Verfahren. 5 Für die Überprüfung der Abzüge gilt Artikel 35 Absatz 3 sinngemäss. |