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Art. 17 Pflichten und Befugnisse
1 Der oder die Generalbevollmächtigte vertritt das ausländische Versicherungsunternehmen gegenüber der FINMA und gegenüber Dritten in allen Angelegenheiten, welche die Ausführung der Versicherungsaufsichtsgesetz- gebung betreffen. Insbesondere hat er oder sie folgende Pflichten und Befugnisse:
2 Er oder sie vertritt das Versicherungsunternehmen vor den schweizerischen Gerichten und Betreibungs- und Konkursbehörden und nimmt Zustellungen und Mitteilungen zuhanden des Versicherungsunternehmens verbindlich entgegen. 3 Nicht in seine oder ihre Kompetenzen fallen Erklärungen über:
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