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Art. 70 Mindestbetrag
Das gebundene Vermögen beträgt bei seiner Bestellung mindestens: - a.
- 750 000 Franken für Versicherungsunternehmen, welche die Lebens- versicherung betreiben;
- b.
- 100 000 Franken für Versicherungsunternehmen, welche die Schaden- versicherung betreiben.
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Art. 71 Ermittlung des Sollbetrags des gebundenen Vermögens 65
1 Das Versicherungsunternehmen berechnet den Sollbetrag für jedes gebundene Vermögen gesondert aufgrund der jeweils aktuellen versicherungstechnischen Rückstellungen. 2 Die FINMA kann in begründeten Fällen unterjährig fundierte Schätzungen der aktuellen versicherungstechnischen Rückstellungen zulassen. 65 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
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Art. 72 Berichterstattung
1 Innert drei Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres teilt das Versicherungsunternehmen der Prüfgesellschaft den per Ende des Rechnungsjahres berechneten Sollbetrag für jedes gebundene Vermögen zusammen mit dem Verzeichnis der Deckungswerte mit. Innert vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres erstattet das Versicherungsunternehmen der FINMA Bericht.66 2 Die Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz müssen zudem Bericht erstatten über jeden ausländischen Versicherungsbestand, für den sie im Ausland Sicherheit leisten müssen. 66 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
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Art. 73 Ausländischer Versicherungsbestand
Als ausländischer Versicherungsbestand nach Artikel 17 Absatz 2 VAG gilt die Gesamtheit der Versicherungsverträge mit im Ausland domizilierten Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern.
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Art. 74 Deckung
1 Der Sollbetrag muss jederzeit durch Aktiven (Art. 79) gedeckt sein. 2 Stellt das Versicherungsunternehmen eine Unterdeckung fest, so hat es das gebundene Vermögen unverzüglich zu ergänzen. Die FINMA kann in besonderen Fällen eine Frist zur Ergänzung einräumen.
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Art. 75 Effektenleihe und Pensionsgeschäft 67
Die FINMA erlässt Vorschriften über die Effektenleihe (Securities Lending) und das Pensionsgeschäft (Repo, Reverse Repo) durch Versicherungsunternehmen, insbesondere über: - a.
- die Modalitäten der Sicherstellung;
- b.
- die Ausgestaltung der Verträge;
- c.
- deren Umfang.
67 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
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Art. 76 Bestellung 68
(Art. 17 und 20 VAG) 1 Das Versicherungsunternehmen muss das gebundene Vermögen durch Zuweisung von Vermögenswerten bestellen. Es wendet dabei den Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht nach Artikel 69a an. 2 Es muss diese Werte so erfassen und kennzeichnen, dass es jederzeit ohne Verzug nachweisen kann, welche Werte zum gebundenen Vermögen gehören und dass der Sollbetrag des gebundenen Vermögens gedeckt ist. Die Verwendung und Verwertbarkeit der Werte des gebundenen Vermögens zugunsten der Versicherten muss gewährleistet sein. 68 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
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Art. 76a Besicherte Vermögenswerte 69
(Art. 17 und 20 VAG) 1 Besicherte Vermögenswerte und die für sie gestellte Sicherheit werden für Zwecke des gebundenen Vermögens als Einheit betrachtet. Solange ein Vermögenswert einem gebundenen Vermögen zugewiesen ist, muss diesem auch die Sicherheit zugewiesen sein. 2 Verschiedene gebundene Vermögen müssen vertraglich so separiert werden, dass eine Verrechnung zwischen Werten den gebundenen Vermögen oder zwischen gebundenem und freiem Vermögen jederzeit ausgeschlossen bleibt. 3 Die FINMA kann Ausführungsbestimmungen erlassen. 69 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
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Art. 77 Separate gebundene Vermögen 70
1 Je ein separates gebundenes Vermögen ist insbesondere zu bestellen für: - a.
- die Versicherungen der beruflichen Vorsorge;
- b.
- die Versichertenansprüche aus Versicherungsverträgen in den Versicherungszweigen A2.1, A2.2, A2.3 und A6.1;
- c.
- die Versichertenansprüche aus Versicherungsverträgen in den Versicherungszweigen A2.4, A2.5, A2.6 und A6.2.
2 Das Versicherungsunternehmen kann für weitere spezielle Solidargemeinschaften weitere separate gebundene Vermögen bestellen, namentlich für: - a.
- Verträge des schweizerischen Versicherungsbestandes, die in fremden Währungen ausgestellt sind;
- b.
- Verträge eines ausländischen Versicherungsbestandes, für die im Ausland keine gleichwertige Sicherheit gestellt werden muss.
3 Die FINMA kann die Bildung separater gebundener Vermögen für weitere spezielle Solidargemeinschaften anordnen, wenn dies für die Sicherstellung der Ansprüche aus den betreffenden Versicherungsverträgen nötig ist. 70 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
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Art. 78 Verwaltung der Kapitalanlagen
1 Das Versicherungsunternehmen verfügt über: - a.
- eine Anlagestrategie;
- b.
- ein Anlagereglement, welches die Einhaltung der Grundsätze für Kapitalanlagen nach Artikel 76 gewährleistet;
- c.
- eine Organisation, die sicherstellt, dass die mit der Verwaltung und Kontrolle betrauten Personen über die dazu erforderlichen Kenntnisse verfügen;
- d.
- ein Risikomanagement, das dem Geschäftsumfang und der Komplexität der Anlagetätigkeit angepasst ist.
2 Die Geschäftsleitung legt die Anlagestrategie fest und unterbreitet sie dem Verwaltungsrat zur Genehmigung.
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Art. 79 Zulässige Vermögenswerte 71
(Art. 17 und 20 VAG) 1 Die FINMA kann auf Antrag eines Versicherungsunternehmens eine Liste mit Werten genehmigen, die für die Zuweisung zum gebundenen Vermögen geeignet sind. 2 Verfügt das Versicherungsunternehmen über keine von der FINMA genehmigte Liste, so können dem gebundenen Vermögen zugewiesen werden: - a.
- Bargeld, Depositen mit Fälligkeit bis zu einem Jahr und Geldmarktanlagen bei Banken mit genügender Bonität;
- b.
- Anleihensobligationen von Schuldnern mit genügender Bonität und unter Berücksichtigung des Rangs, sofern diese an einem regulierten Markt gehandelt werden und kurzfristig veräusserbar sind;
- c.
- Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine oder Anteilscheine von Genossenschaften sowie ähnliche Wertschriften, sofern diese an einem regulierten Markt gehandelt werden und kurzfristig veräusserbar sind;
- d.
- inländische Wohn- und Geschäftshäuser im direkten Eigentum des Versicherungsunternehmens;
- e.
- derivative Finanzinstrumente, sofern diese der Absicherung von Werten des entsprechenden gebundenen Vermögens dienen;
- f.
- Anteile an kollektiven Kapitalanlagen, deren Anlagen im Konkurs als Sondervermögen ab- oder aussonderbar sind, sofern:
- 1.
- sie jederzeit veräussert werden können,
- 2.
- die kollektive Kapitalanlage direkt oder indirekt nur in Anlagen gemäss Buchstaben a–e investiert, und
- 3.
- die Fondsleitung oder ihre Verwaltungsgesellschaft einer angemessenen inländischen oder ausländischen Regulierung und Aufsicht untersteht.
3 Konzerninterne Anlagen können dem gebundenen Vermögen nicht zugewiesen werden. Die FINMA kann Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit des gebundenen Vermögens nicht beeinträchtigt wird. 4 Die FINMA kann Ausführungsbestimmungen zu den zulässigen Werten erlassen. 71 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
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Art. 8072
72 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4425).
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Art. 81 Zulässige Werte für anteilgebundene Lebensversicherungen 73
(Art. 17 und 20 VAG) Für separate gebundene Vermögen in der anteilgebundenen Lebensversicherung in den Versicherungszweigen A2.1, A2.2, A2.3, A2.4, A2.5, A2.6, A6.1 und A6.2 gelten, soweit nach Artikel 69a Absatz 2 Buchstaben a und b eine kongruente Deckung vorgesehen ist, die zur Deckung zu stellenden Werte im erforderlichen Umfang als geeignet. 73 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
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Art. 8274
74 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
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Art. 83 Begrenzungen 75
(Art. 17 und 20 VAG) 1 Die FINMA regelt Begrenzungen für Anlagen, die von den Versicherungsunternehmen nach Artikel 79 Absatz 2 AVO dem gebundenen Vermögen zugewiesen werden. 2 Versicherungsunternehmen, die nach Artikel 79 Absatz 1 der FINMA eine Liste geeigneter Werte zur Genehmigung einreichen, müssen quantitative Begrenzungen pro Anlageklasse definieren, die bei der Kapitalanlage einzuhalten sind. Die Begrenzungen müssen die Einhaltung der Anforderungen von Artikel 69a Absatz 1 Buchstaben c und e–g gewährleisten. Das Versicherungsunternehmen muss dies nachvollziehbar dokumentieren. 3 Die Anrechnungswerte der zugewiesenen Werte unterliegen je gebundenes Vermögen folgenden Begrenzungen, unabhängig davon, ob das Versicherungsunternehmen über eine genehmigte Liste im Sinne von Artikel 79 Absatz 1 verfügt oder seine Anlagen nach Artikel 79 Absatz 2 zuweist: - a.
- Der Anrechnungswert aller Werte, die einem Gegenparteirisiko gegenüber einer bestimmten Gegenpartei unterliegen, ist insgesamt auf 5 Prozent des Sollbetrags begrenzt; in die Ermittlung der Gegenparteilimite müssen auch indirekte Anlagen einbezogen werden; Konzerngesellschaften zählen als eine Gegenpartei; die FINMA kann Ausnahmen vorsehen.
- b.
- Nicht der Begrenzung gemäss Buchstabe a unterliegen als Gegenparteien die Eidgenossenschaft, Kantone, Kantonalbanken mit vollumfänglicher Staatsgarantie, Schweizerischen Pfandbriefinstitute sowie Staaten höchster Bonität; ebenso sind Gegenparteien ausgenommen, deren Verbindlichkeiten vollumfänglich durch einen Staat höchster Bonität garantiert werden.
- c.
- Der Anrechnungswert der Anlage in eine einzelne kollektive Kapitalanlage ist auf 5 Prozent des Sollbetrags begrenzt; ausgenommen sind Einanlegerfonds sowie kollektive Kapitalanlagen, bei denen vertraglich sichergestellt ist, dass sie nicht in Anlagen mit höherem Risiko investiert sind und die Grundprinzipien des gebundenen Vermögens eingehalten werden.
- d.
- Der Anrechnungswert aller direkten oder indirekten Anlagen in Immobilien und in Hypotheken ist auf jeweils 25 Prozent des Sollbetrags begrenzt; für Immobilien und Hypotheken insgesamt gilt eine Begrenzung von 35 Prozent des Sollbetrags.
4 Separate gebundene Vermögen in den Versicherungszweigen A2.1, A2.2, A2.3, A2.4, A2.5, A2.6, A6.1 und A6.2 sind von den Begrenzungen gemäss Absatz 3 ausgenommen, soweit sie eine kongruente Deckung nach Artikel 69a Absatz 2 halten. 75 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
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