Verordnung
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Art. 45 Aufhebung der Bewilligung
1 Die zuständige Behörde verfügt die Aufhebung der Bewilligung, wenn der Betrieb:
2 Die Einstellung der Verleihtätigkeit kann angenommen werden, wenn der Betrieb während eines ganzen Kalenderjahres keine Arbeitnehmer verliehen hat. |