Verordnung
über die Arbeitsvermittlung
und den Personalverleih
(Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV)

vom 16. Januar 1991 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 45 Aufhebung der Bewilligung

1 Die zu­stän­di­ge Be­hör­de ver­fügt die Auf­he­bung der Be­wil­li­gung, wenn der Be­trieb:

a.
ein ent­spre­chen­des Be­geh­ren stellt;
b.
sei­ne Ver­leihtä­tig­keit ein­ge­stellt hat.

2 Die Ein­stel­lung der Ver­leihtä­tig­keit kann an­ge­nom­men wer­den, wenn der Be­trieb wäh­rend ei­nes gan­zen Ka­len­der­jah­res kei­ne Ar­beit­neh­mer ver­lie­hen hat.

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