Verordnung
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Art. 17a Werbung mit dem Zulassungsstatus 41
1 Für Arzneimittel der Abgabekategorien C und D muss der Hinweis über den Zulassungsstatus nach den Artikeln 16 Absatz 5 Buchstabe c und 17 verwendet werden. Zusätzlich kann die im Anhang aufgeführte bildliche Darstellung hinzugefügt werden. 2 Für Arzneimittel der Abgabekategorie E darf nicht mit dem Zulassungsstatus geworben werden. 41 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. März 2016 (AS 2016971). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3713). |