Bundesgesetz
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Art. 9 Nachtarbeit
1 Als Nachtarbeit gilt die Beschäftigung zwischen 24 und 4 Uhr. 2 …34 3 Nachtarbeit darf einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer nicht mehr als siebenmal hintereinander und innerhalb von 28 Tagen an höchstens 15 Tagen zugeteilt werden.35 4 Die Vorschriften von Absatz 3 sind nicht anwendbar auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer36, die nur für Nachtarbeit angestellt sind. 5 Für Bauarbeiten, die aus betrieblichen Gründen nur nachts ausgeführt werden können, darf ausnahmsweise von Absatz 3 abgewichen werden. 34Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 1993, mit Wirkung seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 2916; BBl 1991 II 1285). 35 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 9. Dez. 2018 (AS 2017 3595, 2018 3285; BBl 2015 3999). 36 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 9. Dez. 2018 (AS 2017 3595, 2018 3285; BBl 2015 3999). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. BGE
140 II 194 (2C_201/2013) from 24. Januar 2014
Regeste: Art. 19 Abs. 1 SV; Art. 5 Abs. 2 BV; Einfuhr von Fleisch zum (privilegierten) Kontingentszollansatz (KZA) oder zum (prohibitiven) Ausserkontingentszollansatz (AKZA); Verhältnismässigkeit; Präzisierung der Rechtsprechung. Zollkontingente in der Landwirtschaft dienen dem Schutz der inländischen Produktion. Die Pflicht zur vorgängigen Bezahlung des Zuschlagspreises bezweckt die Verhinderung von Importen ausserhalb der zugeteilten Kontingente und die Sicherstellung der Zahlung. Die Nachforderung des Differenzbetrags zwischen KZA und AKZA wegen verspäteter Bezahlung des Zuschlagspreises führt an diesen Regelungszielen vorbei und ist daher unverhältnismässig (E. 5). |