Verordnung
über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs
(Verordnung zum Arbeitszeitgesetz, AZGV)

vom 29. August 2018 (Stand am 12. März 2019)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 47 Arbeitszeit

Für Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mer von fahr­plan­mäs­si­gen Ver­pfle­gungs­diens­ten in Zü­gen kann die Höchst­ar­beits­zeit in­ner­halb ei­ner Dienst­schicht von 10 Stun­den auf höchs­tens 13 Stun­den aus­ge­dehnt wer­den, wenn die täg­li­che Ar­beits­zeit im Jah­res­durch­schnitt ein­ge­hal­ten wird.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden