Verordnung
|
Art. 47 Arbeitszeit
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von fahrplanmässigen Verpflegungsdiensten in Zügen kann die Höchstarbeitszeit innerhalb einer Dienstschicht von 10 Stunden auf höchstens 13 Stunden ausgedehnt werden, wenn die tägliche Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt eingehalten wird. |