Verordnung
über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs
(Verordnung zum Arbeitszeitgesetz, AZGV)

vom 29. August 2018 (Stand am 12. März 2019)


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Art. 54 Ausgleich von Überzeitarbeit

Er­for­dern zwin­gen­de Grün­de, wie hö­he­re Ge­walt oder Be­triebs­stö­run­gen, ei­ne Über­schrei­tung der Höchst­ar­beits­zeit nach Ar­ti­kel 4 Ab­satz 3 AZG um mehr als 2 Stun­den, so kann der Zeit­raum für den ge­for­der­ten Aus­gleich durch Frei­zeit auf 7 Ar­beits­ta­ge ver­län­gert wer­den.

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