Verordnung
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Art. 54 Ausgleich von Überzeitarbeit
Erfordern zwingende Gründe, wie höhere Gewalt oder Betriebsstörungen, eine Überschreitung der Höchstarbeitszeit nach Artikel 4 Absatz 3 AZG um mehr als 2 Stunden, so kann der Zeitraum für den geforderten Ausgleich durch Freizeit auf 7 Arbeitstage verlängert werden. |