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Art. 35 Schadenersatzbegehren und Frist
1Der Anbieter oder die Anbieterin reicht das Schadenersatzbegehren bei der Auftraggeberin ein. Der Bundesrat bezeichnet die für den Entscheid zuständige Stelle. 2Gegen deren Verfügung ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.1 3Das Schadenersatzbegehren muss spätestens ein Jahr nach Feststellung der Rechtswidrigkeit im Verfahren nach Artikel 32 Absatz 2 oder Artikel 33 eingereicht werden. 1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202). |