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Art. 8 Verfahrensgrundsätze
1Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen sind folgende Grundsätze zu beachten:
2Der Auftraggeberin steht das Recht zu, die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedingungen und der Gleichbehandlung von Frau und Mann zu kontrollieren oder kontrollieren zu lassen. Auf Verlangen hat der Anbieter oder die Anbieterin deren Einhaltung nachzuweisen. |