Bundesgesetz
über das Schweizer Bürgerrecht
(Bürgerrechtsgesetz, BüG)

vom 20. Juni 2014 (Stand am 9. Juli 2019)


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Art. 15
 

1 Das Ver­fah­ren im Kan­ton und in der Ge­mein­de wird durch das kan­to­na­le Recht ge­re­gelt.

2 Das kan­to­na­le Recht kann vor­se­hen, dass ein Ein­bür­ge­rungs­ge­such den Stimm­be­rech­tig­ten an ei­ner Ge­mein­de­ver­samm­lung zum Ent­scheid vor­ge­legt wird.

BGE

105 IB 49 () from 29. Juni 1979
Regeste: Erwerb des Schweizer Bürgerrechts (Art. 5 Abs. 1 lit. a und Art. 57 Abs. 6 BüG). 1. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Entscheide, welche sich auf das BüG stützen (E. 1a). 2. Diejenige Mutter ist "von Abstammung Schweizer Bürgerin" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a und 57 Abs. 6 BüG, die das Bürgerrecht von Gesetzes wegen von ihrem Vater oder ihrer Mutter erworben hat oder die durch behördlichen Beschluss aufgrund des Kindesverhältnisses zu ihrem Vater oder ihrer Mutter Schweizer Bürgerin geworden ist (E. 2c-5a). 3. Nicht von Abstammung Schweizer Bürgerin ist die Mutter, die das Bürgerrecht unabhängig von der Beziehung zu schweizerischen Vorfahren erworben hat (E. 5b).

129 II 401 () from 27. März 2003
Regeste: Erleichterte Einbürgerung (Art. 27 BüG); Tod des schweizerischen Ehepartners während des Einbürgerungsverfahrens. Das Gesetz gibt auf die Frage, wie es sich verhält, wenn die Ehe durch Tod des schweizerischen Ehepartners aufgelöst wird, keine Antwort. Die Nichterwähnung dieses Spezialfalles im Gesetz ist kein qualifiziertes Schweigen (E. 2.3). Indem die Verwaltung eine Sonderregelung für Härtefälle vorsieht, hat sie die Absicht des Gesetzgebers angemessen umgesetzt; denn der Gesuchsteller hat durch die Ehe mit der Schweizer Ehefrau eine Vertrauensposition erworben, die er mit deren Tod nicht einfach verlieren soll (E. 2.5). Offen gelassen, ob vor dem Ableben der Ehefrau eine tatsächliche eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 BüG bestanden hat (E. 3). Ein Härtefall liegt nicht vor (E. 4).

146 I 49 (1D_1/2019) from 18. Dezember 2019
Regeste: Art. 8 Abs. 1, Art. 9 und 38 Abs. 2 BV, Art. 14 und 15 BüG (1952); Einbürgerungsvoraussetzungen des Bundes- und kantonalen Rechts bei der ordentlichen Einbürgerung. Bundesstaatliche Kompetenzaufteilung bei der ordentlichen Einbürgerung. Auch ohne Anspruch auf Einbürgerung wäre es willkürlich und rechtsungleich, einen Bewerber, der alle Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt, nicht einzubürgern (E. 2). Anforderungen an die Protokollierung sowie an Tonaufnahmen im Einbürgerungsverfahren (E. 3). Erfordernis der Eingliederung in die hiesigen Verhältnisse und des Vertrautseins mit den schweizerischen und lokalen Lebensumständen. Die Einbürgerungsvoraussetzungen und insbesondere die Integrationsanforderungen müssen insgesamt verhältnismässig und diskriminierungsfrei sein und dürfen nicht überzogen erscheinen. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller massgeblichen Kriterien im Einzelfall. Die Beurteilung muss ausgewogen bleiben und darf nicht auf einem klaren Missverhältnis der Würdigung aller wesentlichen Kriterien beruhen (E. 4).

146 I 83 (1C_337/2019) from 13. November 2019
Regeste: Art. 37, 38 Abs. 2, Art. 50 Abs. 1 BV, §§ 39, 59 und 64 KV/BS, Art. 11-13 BüG; abstrakte Normenkontrolle: verletzt eine kantonale Vermutungsregel bei der Prüfung eines Kriteriums der ordentlichen Einbürgerung die Autonomie der basel-städtischen Bürgergemeinden? Eintreten (E. 1). Autonomie der basel-städtischen Bürgergemeinden im Bereich der ordentlichen Einbürgerung (E. 2). Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 3). Föderalistische Kompetenzausscheidung beim Entscheid über die ordentliche Einbürgerung; Tragweite einer gesetzlichen Vermutung für ein einzelnes Einbürgerungskriterium (hier: Nachweis von Grundkenntnissen durch Schulbesuch); Vergleich mit einer analogen Vermutungsregel im Bundesrecht und Bedeutung der Richtlinien des Bundes (E. 4). Tauglichkeit der Vermutungsbasis (E. 5). Anspruch auf rechtliches Gehör (E. 6). Schlussfolgerung (E. 7).

 

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