Bundesgesetz
über das Schweizer Bürgerrecht
(Bürgerrechtsgesetz, BüG)

vom 20. Juni 2014 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 17
 

1 Die Kan­to­ne sor­gen da­für, dass bei der Ein­bür­ge­rung im Kan­ton und in der Ge­mein­de die Pri­vat­sphä­re be­ach­tet wird.

2 Den Stimm­be­rech­tig­ten sind die fol­gen­den Da­ten be­kannt zu ge­ben:

a.
Staats­an­ge­hö­rig­keit;
b.
Auf­ent­halts­dau­er;
c.
An­ga­ben, die er­for­der­lich sind zur Be­ur­tei­lung der Ein­bür­ge­rungs­vor­aus­set­zun­gen, ins­be­son­de­re der er­folg­rei­chen In­te­gra­ti­on.

3 Die Kan­to­ne be­rück­sich­ti­gen bei der Aus­wahl der Da­ten nach Ab­satz 2 den Adres­sa­ten­kreis.

BGE

105 IB 148 () from 11. Juli 1979
Regeste: Schweizer Bürgerrecht: Art. 5 Abs. 1, Art. 57 Abs. 6 BüG; Art. 1 der Übereinkunft zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Nationalität der Kinder und den Militärdienst der Söhne von in der Schweiz naturalisierten Franzosen vom 23. Juli 1879. Art. 5 Abs. 1 und Art. 57 Abs. 6 BüG finden auch Anwendung auf das Kind, dessen Mutter von Abstammung Schweizer Bürgerin ist und dessen ursprünglich französischer Vater nach der Geburt des Kindes in der Schweiz naturalisiert wurde. Die in diesen Bestimmungen enthaltene selbständige Regelung verletzt nicht Art. 1 der erwähnten Übereinkunft, welche während des zweiundzwanzigsten Altersjahres das Optionsrecht des Kindes vorsieht, wenn die französischen Eltern nach der Geburt des Kindes in der Schweiz naturalisiert wurden.

124 I 297 () from 26. August 1998
Regeste: Art. 4 BV: Alterslimite für die Ausübung des Notariats. Urkundspersonen können sich nicht auf die Handels- und Gewerbefreiheit berufen (E. 3a). Darstellung der Funktion eines Notars (E. 4a), insbesondere im Kanton Neuenburg, der das System des freien Notariats kennt (E. 4b). Art. 62 des neuenburgischen Gesetzes über das Notariat, der die Funktion des Notars als Urkundsperson einer Alterslimite von 70 Jahren unterstellt, verletzt weder das Willkürverbot noch das Gleichbehandlungsgebot (E. 4c).

 

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