Federal Act
on Swiss Citizenship
(Swiss Citizenship Act, SCA)


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Art. 37
 

1 Swiss cit­izens shall on re­quest be re­lieved of their Swiss cit­izen­ship if they are not res­id­ent in Switzer­land and hold or have been as­sured of an­oth­er na­tion­al­ity. Art­icle 31 ap­plies mu­tatis mutandis.

2 Re­lief of cit­izen­ship is gran­ted by the au­thor­ity in the can­ton of ori­gin.

3 Loss of can­ton­al and com­mun­al cit­izen­ship and thus of Swiss cit­izen­ship take ef­fect on ser­vice of the cer­ti­fic­ate of re­lief of cit­izen­ship.

BGE

126 III 370 () from 9. Mai 2000
Regeste: Art. 43 OG, Art. 6 ZGB, Art. 61 OR; Zulässigkeit der Berufung gegen einen Entscheid über die Festsetzung des Honorars eines Notars und über Schadenersatzansprüche gegenüber diesem. Die Berufung ist unzulässig, sofern die bestrittenen Ansprüche kantonalem Recht unterstehen; dass dieses bundesrechtliche Begriffe in sich vereint oder auf Bundesrecht verweist und dass dieses Recht nur hilfsweise anwendbar ist, ändert nichts an seinem Wesen als kantonales Recht (E. 5). Auf die Berufung gegen die Festsetzung der Vergütung eines nach kantonalem Recht mit der Erbteilung beauftragten Notars ist nicht einzutreten (E. 6). Die Haftung des Notars für die sorgfaltswidrige Ausführung der ihm amtlich übertragenen Aufgaben unterliegt grundsätzlich der vom kantonalen Recht vorgesehen Regelung (E. 7a); den Kantonen steht es frei, die Haftung der Notare für ihre Verrichtungen, welche teilweise sowohl in den Bereich der amtlichen Funktion fallen als teilweise auch privatrechtliche Dienstleistung darstellen, einer einheitlichen Regelung zu unterstellen, sofern diese keine Einschränkung gegenüber den bundesrechtlichen Bestimmungen zur Folge hat (E. 7b und 7c); den Kanton Genf betreffender Fall (E. 7d).

 

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