Bundesgesetz
betreffend die Überwachung des Post- und
Fernmeldeverkehrs
(BÜPF)

vom 18. März 2016 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 10 Akteneinsichtsrecht und Recht auf Auskunft über die Daten

1 In Be­zug auf Da­ten, wel­che im Rah­men ei­nes Straf­ver­fah­rens oder im Rah­men des Voll­zugs ei­nes Rechts­hil­feer­su­chens ge­sam­melt wur­den, rich­ten sich:

a.
das Ak­ten­ein­sichts­recht und das Aus­kunfts­recht im Rah­men ei­nes hän­gi­gen Ver­fah­rens: nach dem an­wend­ba­ren Ver­fah­rens­recht;
b.
das Recht auf Aus­kunft nach Ab­schluss des Ver­fah­rens: nach dem Bun­des­ge­setz vom 19. Ju­ni 199210 über den Da­ten­schutz (DSG), wenn ei­ne Bun­des­be­hör­de mit dem Rechts­hil­feer­su­chen be­fasst ist, oder nach kan­to­na­lem Recht, wenn ei­ne kan­to­na­le Be­hör­de da­mit be­fasst ist.

2 Das Recht auf Aus­kunft über die Da­ten, wel­che bei der Su­che nach ver­miss­ten Per­so­nen oder der Fahn­dung nach ver­ur­teil­ten Per­so­nen ge­sam­melt wur­den, rich­tet sich nach dem DSG, wenn ei­ne Bun­des­be­hör­de mit der Su­che oder der Fahn­dung be­fasst ist, oder nach kan­to­na­lem Recht, wenn ei­ne kan­to­na­le Be­hör­de da­mit be­fasst ist. Ar­ti­kel 279 StPO11 ist ana­log an­wend­bar.

2bis Das Recht auf Aus­kunft über die Da­ten, wel­che beim Voll­zug des NDG12 ge­sam­melt wur­den, rich­tet sich nach dem NDG.13

3 Die von ei­ner Über­wa­chung be­trof­fe­ne Per­son kann ih­re Rech­te ge­gen­über der mit dem Ver­fah­ren be­fass­ten Be­hör­de gel­tend ma­chen oder, wenn kei­ne Be­hör­de mehr mit dem Ver­fah­ren be­fasst ist, ge­gen­über der letz­ten da­mit be­fass­ten Be­hör­de. Der Dienst ist nicht zu­stän­dig für die Aus­kunft­s­er­tei­lung.

4 Der Bun­des­rat re­gelt, auf wel­che Art die­se Rech­te ge­währt wer­den. Da­bei ga­ran­tiert er die Par­tei­rech­te ins­be­son­de­re in den Fäl­len, in de­nen die An­fer­ti­gung von Ko­pi­en der Ak­ten un­mög­lich oder nur mit ei­nem un­ver­hält­nis­mäs­si­gen Auf­wand mög­lich ist.

10 SR 235.1

11 SR 312.0

12 SR 121

13 Sie­he Art. 46 Ziff. 1

BGE

130 II 249 () from 13. April 2004
Regeste: Art. 32 VÜPF; Anfechtung eines Entscheides des Dienstes für Besondere Aufgaben; Umfang des Beschwerderechts der Anbieterinnen von Fernmeldediensten. Die Entscheide des Dienstes für Besondere Aufgaben können an die Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation weitergezogen werden, deren Entscheide der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegen (E. 2.1). Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten sind nicht befugt, einen Entscheid des Dienstes für Besondere Aufgaben, der sie zur Übermittlung von Mobiltelefon-Daten verpflichtet, mit der Begründung anzufechten, die erlassene Überwachungsanordnung sei rechtswidrig (E. 2.2).

133 IV 182 (1B_25/2007) from 15. März 2007
Regeste: Genehmigung einer Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs; Art. 7 BÜPF. Der Entscheid des Präsidenten der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Genehmigung einer Überwachungsanordnung (Art. 7 BÜPF) unterliegt nicht der Beschwerde an das Bundesgericht (E. 4).

133 IV 271 (1C_187/2007) from 19. Juli 2007
Regeste: Art. 43 und 84 BGG; internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Vorliegen eines besonders bedeutenden Falles; Übermittlung von Internet-Adressierungselementen auf der Grundlage von Art. 14 BÜPF als Massnahme der polizeilichen Zusammenarbeit und nicht der Rechtshilfe. Die Möglichkeit, die Beschwerdebegründung i.S. von Art. 43 BGG zu ergänzen, ist nicht die Regel: Grundsätzlich wird sie nur ausnahmsweise, aufgrund der Vielzahl und der Schwierigkeit der sich stellenden Tat- und Rechtsfragen gewährt (E. 2.1). Die Übermittlung von Elementen einer IP-Adresse (hier: Namen, Telefonnummer und Adresse des Benutzers) an eine ausländische Behörde, ohne sämtliche so genannte Randdaten und insbesondere ohne den Inhalt der Kommunikationen, stellt keine Rechtshilfemassnahme dar, sondern eine Massnahme der polizeilichen Zusammenarbeit, die im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 14 BÜPF durchgeführt werden kann (E. 2.2-2.6).

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