Bundesgesetz
betreffend die Überwachung des Post- und
Fernmeldeverkehrs
(BÜPF)

vom 18. März 2016 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 9 Zugriff auf das Verarbeitungssystem

1 Der Dienst ge­währt der Be­hör­de, wel­che die Über­wa­chung an­ge­ord­net hat oder der spä­ter die Ver­fah­rens­lei­tung ob­liegt, und den von ihr be­zeich­ne­ten Per­so­nen im Ab­ruf­ver­fah­ren Zu­griff auf die im be­tref­fen­den Ver­fah­ren ge­sam­mel­ten Da­ten.

2 Die Be­hör­de nach Ab­satz 1 und die von ihr be­zeich­ne­ten Per­so­nen ha­ben Zu­griff auf die­se Da­ten, so­lan­ge die Be­hör­de mit dem Ver­fah­ren be­fasst ist.

3 Über­gibt die Be­hör­de das Ver­fah­ren an ei­ne an­de­re Be­hör­de oder schliesst sie es ab, so teilt sie dies dem Dienst mit. Sie teilt ihm die neu mit dem Ver­fah­ren be­fass­te Be­hör­de mit.

4 Die Über­wa­chungs­da­ten wer­den der Be­hör­de auf ihr Er­su­chen, nach Mög­lich­keit ver­schlüs­selt, mit­tels Da­ten­trä­gern oder Do­ku­men­ten auf dem Post­weg zu­ge­stellt, wenn:

a.
die Da­ten zur Über­mitt­lung an ei­ne aus­län­di­sche Be­hör­de im Rah­men ei­nes in­ter­na­tio­na­len Rechts­hil­fe­ver­fah­rens be­stimmt sind; oder
b.
der Zu­griff im Ab­ruf­ver­fah­ren aus tech­ni­schen Grün­den nicht mög­lich ist.

BGE

132 IV 70 () from 2. Februar 2006
Regeste: Art. 9 BÜPF; Verwertbarkeit von Zufallsfunden. Die Verwertung von Zufallsfunden gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b BÜPF setzt nicht voraus, dass im Zeitpunkt der Überwachungsanordnung bereits ein Tatverdacht bezüglich der neu entdeckten Straftaten bestanden hat (E. 6.4).

133 IV 329 (6B_170/2007) from 9. Oktober 2007
Regeste: Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten (Art. 9 Abs. 3 BÜPF). Das in Art. 9 Abs. 3 BÜPF verankerte Verwertungsverbot erstreckt sich auch auf mittelbar erlangte Beweise (Folgebeweise), wenn diese ohne den rechtswidrig beschafften primären Beweis nicht hätten erhältlich gemacht werden können (E. 4.5).

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