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vom 18. März 2016 (Stand am 1. Januar 2022)
1 Straftaten nach Artikel 39 werden gemäss dem Bundesgesetz vom 22. März 197434 über das Verwaltungsstrafrecht verfolgt und beurteilt.
2 Für die Verfolgung und Beurteilung ist der Dienst zuständig.
34 SR 313.0
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