Verordnung
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Art. 30 Entzug des Bürgerrechts
(Art. 42 BüG) 1 Die Interessen oder das Ansehen der Schweiz beeinträchtigt in erheblicher Weise, wer:
2 Der Entzug setzt eine rechtskräftige Verurteilung voraus. Davon ausgenommen sind Fälle, in denen eine strafrechtliche Verfolgung aussichtslos wäre, da der Staat, in dem die Taten begangen wurden, nicht willens oder nicht in der Lage ist, ein Strafverfahren zum Abschluss zu bringen oder einem ausländischen Rechtshilfeersuchen zu entsprechen, namentlich weil das unabhängige Justizsystem in seiner Gesamtheit oder zu einem erheblichen Teil nicht funktionsfähig ist. 11 SR 311.0 |