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Art. 11 Grundsätze
1Banken und die Konzernobergesellschaften von Finanzgruppen und bankdominierten Finanzkonglomeraten, deren Rechtsform die Schaffung von Aktien oder Partizipationskapital zulässt, können in den Statuten:
2Banken und die Konzernobergesellschaften von Finanzgruppen und bankdominierten Finanzkonglomeraten können, ungeachtet ihrer Rechtsform, in den Ausgabebedingungen von Anleihen vorsehen, dass die Gläubiger bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses auf Forderungen verzichten (Anleihen mit Forderungsverzicht). 2bisGenossenschaftsbanken können in ihren Statuten die Aufnahme von Beteiligungskapital vorsehen.1 3Das zusätzliche Kapital nach den Absätzen 1–2bis darf nur zur Stärkung der Eigenkapitalbasis und zur Verhinderung oder Bewältigung einer Krise der Bank geschaffen werden.2 4Das Kapital, das durch Ausgabe der Pflichtwandelanleihen oder der Anleihen mit Forderungsverzicht nach den Vorschriften dieses Abschnitts aufgenommen wird, kann auf die erforderlichen Eigenmittel angerechnet werden, soweit dies nach diesem Gesetz und seinen Ausführungsbestimmungen zulässig ist. Die Anrechnung setzt die Genehmigung der jeweiligen Ausgabebedingungen durch die FINMA voraus. 1 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 14 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). |