Bundesgesetz
über die Banken und Sparkassen
(Bankengesetz, BankG)1

vom 8. November 1934 (Stand am 1. August 2021)

1 Fassung des Titels gemäss Ziff. I des BG vom 22. April 1999, in Kraft seit 1. Okt. 1999 (AS 1999 2405; BBl 1998 3847).


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Art. 25 Voraussetzungen

1 Be­steht be­grün­de­te Be­sorg­nis, dass ei­ne Bank über­schul­det ist oder ernst­haf­te Li­qui­di­täts­pro­ble­me hat, oder er­füllt die­se die Ei­gen­mit­tel­vor­schrif­ten nach Ab­lauf ei­ner von der FIN­MA fest­ge­setz­ten Frist nicht, so kann die FIN­MA an­ord­nen:

a.
Schutz­mass­nah­men nach Ar­ti­kel 26;
b.
ein Sa­nie­rungs­ver­fah­ren nach den Ar­ti­keln 28–32;
c.
die Kon­kurs­li­qui­da­ti­on106 der Bank (Ban­ken­kon­kurs) nach den Ar­ti­keln 33–37g.

2 Die Schutz­mass­nah­men kön­nen selb­stän­dig oder in Ver­bin­dung mit ei­ner Sa­nie­rung oder Kon­kurs­li­qui­da­ti­on an­ge­ord­net wer­den.

3 Die Be­stim­mun­gen über das Nach­lass­ver­fah­ren (Art. 293–336 SchKG107), über das ak­ti­en­recht­li­che Mo­ra­to­ri­um (Art. 725 und 725a des Ob­li­ga­tio­nen­rechts108) und über die Be­nach­rich­ti­gung des Rich­ters (Art. 729b Abs. 2109 des Ob­li­ga­tio­nen­rechts) sind auf Ban­ken nicht an­wend­bar.

4 Die An­ord­nun­gen der FIN­MA um­fas­sen sämt­li­ches Ver­mö­gen der Bank mit Ak­ti­ven und Pas­si­ven und Ver­trags­ver­hält­nis­se, ob sie sich nun im In- oder im Aus­land be­fin­den.110

106 Aus­druck ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (Si­che­rung der Ein­la­gen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993). Die­se Änd. wur­de im gan­zen Er­lass be­rück­sich­tigt.

107 SR 281.1

108 SR 220

109 Heu­te: Art. 728c Abs. 3.

110 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (Si­che­rung der Ein­la­gen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993).

BGE

104 III 99 () from 29. Juni 1978
Regeste: 1. Stundungs-, Konkurs- und Nachlassverfahren der Banken. Anfechtbarkeit beim Bundesgericht von erstinstanzlichen Entscheiden (Primärentscheiden) des Stundungsrichters, des Konkursrichters und der Nachlassbehörde; Ermessenskontrolle? (Art. 53 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung zum BankG vom 30. August 1961-SR 952.821) (E. 1). 2. Sistierung des Bankenstundungsverfahrens. Die Abweisung eines Sistierungsgesuchs ist eine Massnahme prozessualen Charakters, die sich auf das kantonale Verfahrensrecht stützt, und unterliegt deshalb nicht dem Rekurs ans Bundesgericht im Sinne von Art. 19 SchKG und Art. 75 ff. OG (E. 2a). 3. Wahl des provisorischen Kommissärs im Sinne von Art. 29 Abs. 1bis BankG. Anwendbare Grundsätze und Bedingungen, unter denen die Wahl des Kommissärs beim Bundesgericht angefochten werden könnte (E. 2b).

132 II 382 () from 25. April 2006
Regeste: Bankenkonkursrechtliche Liquidation einer Genossenschaft, die eine Buchungszentrale betreibt (Art. 1 Abs. 2, Art. 23ter Abs. 1, Art. 23quinquies und Art. 33 ff. BankG [in der Fassung vom 3. Oktober 2003]; Art. 3a Abs. 3 und 4 BankV). Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine bankenkonkursrechtliche Liquidationsverfügung prüft das Bundesgericht in der Regel nur die Unterstellungs- und Liquidationsfrage (E. 1.2.3). Begriff der gewerbsmässigen Entgegennahme von Publikumseinlagen (E. 6.3.1). Eine Buchungszentrale, die weder Gläubigerin noch Schuldnerin aus den auf den Teilnehmerkonten verrechneten Transaktionen wird, nimmt grundsätzlich nicht gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegen (E. 6.3.2); im konkreten Fall gingen die umstrittenen Aktivitäten hierüber hinaus, ohne dass eine der Ausnahmen von Art. 3a Abs. 3 und 4 BankV gegeben war (E. 6.3.3-6.3.6). Da keine nachträgliche Bewilligung erteilt werden kann (E. 7.1) und sich die betroffene Genossenschaft als überschuldet erweist (E. 7.3), ist sie nach den Sonderregeln des Bankenkonkurses zu liquidieren (Bestätigung von BGE 131 II 306 ff.; E. 4.2 und 7.2).

137 II 431 (2C_127/2010) from 15. Juli 2011
Regeste: Art. 36 Abs. 1 und Art. 185 Abs. 3 BV; Art. 25 f. BankG; Art. 10 VwVG und Art. 11 des Organisationsreglements FINMA 2008; Zulässigkeit der Herausgabe von Bankkundendaten der UBS an die amerikanischen Behörden durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) im Februar 2009. Inhalt und Stellenwert des Bankkundengeheimnisses im schweizerischen Recht (E. 2.1). Bankenrechtliche Schutzmassnahmen müssen das Bankkundengeheimnis wahren und dürfen nicht dazu dienen, die Kompetenzen der Rechtshilfe- oder Steuerbehörden bzw. die von diesen zu prüfenden, für die amtshilfeweise Aufhebung des Bankkundengeheimnisses erforderlichen Voraussetzungen zu umgehen (E. 2.2 und 2.3). Bejahung der Zulässigkeit der Herausgabe der Kundendaten gestützt auf die polizeiliche Generalklausel (E. 3 und 4). Feststellung des Anscheins einer Befangenheit des damaligen Präsidenten der FINMA (E. 5).

144 IV 52 (6B_150/2017) from 11. Januar 2018
Regeste: Art. 165 Ziff. 1 StGB, Art. 33 BankG; Bankenkonkurs als objektive Strafbarkeitsbedingung der Misswirtschaft. Eine Verurteilung wegen Misswirtschaft ist auch nach einer Konkurseröffnung gestützt auf Art. 33 BankG möglich (E. 7.3 und 7.5).

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