Bundesgesetz
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Art. 14a Reserve, Dividenden und Erwerb eigener Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken 77
1 Die Genossenschaftsbank weist 5 Prozent des Jahresgewinns der allgemeinen Reserve zu, bis diese 20 Prozent des Eigenkapitals erreicht. Sie weist der allgemeinen Reserve unbesehen von deren Höhe zu:
2 Sie verwendet die allgemeine Reserve, soweit sie die Hälfte des Eigenkapitals nicht übersteigt, zur Deckung von Verlusten oder für Massnahmen, die geeignet sind, in Zeiten schlechten Geschäftsganges die Fortführung der Bank zu ermöglichen, Stellenabbau zu vermeiden oder dessen Folgen zu mildern. 3 Sie richtet allfällige Dividenden auf Beteiligungsscheinen nur aus dem Bilanzgewinn und aus dafür gebildeten Reserven aus. 4 Die Genossenschaftsbank kann unter folgenden Voraussetzungen eigene Beteiligungsscheine erwerben:
5 Der Prozentsatz nach Absatz 4 Buchstabe a kann bis zur Höchstgrenze von 20 Prozent überschritten werden, sofern die eigenen Beteiligungsscheine, die über die Grenze von 10 Prozent hinaus erworben wurden, innert zweier Jahre veräussert oder durch Kapitalherabsetzung vernichtet werden. 77 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 14 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). |