Bundesgesetz
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Art. 31c Wertausgleich bei Kapitalmassnahmen 136
1 Sieht der Sanierungsplan eine Kapitalmassnahme nach Artikel 30bvor, so kann er einen angemessenen Wertausgleich für die Eigner vorsehen, falls die Bewertung nach Artikel 30c Absatz 1 Buchstabe a zeigt, dass der Wert des den Gläubigern zugeteilten Eigenkapitals den Nominalwert ihrer nach Artikel 30b gewandelten oder reduzierten Forderungen übersteigt. 2 Der Wertausgleich kann namentlich durch Zuteilung von Aktien, anderen Beteiligungsrechten, Optionen oder Besserungsscheinen erfolgen. 136 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Insolvenz und Einlagensicherung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 732; BBl 2020 6359). |