Bundesgesetz
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Art. 37l Übertragung 182
1 Eine Bank kann nachrichtenlose Vermögenswerte ohne Zustimmung der Gläubiger auf eine andere Bank übertragen. 2 Die Übertragung bedarf eines schriftlichen Vertrages zwischen der übertragenden und der übernehmenden Bank. 3 Im Bankenkonkurs vertreten die Konkursliquidatoren die Interessen der Gläubiger nachrichtenloser Vermögenswerte gegenüber Dritten. 4 Der Bundesrat bestimmt, wann Vermögenswerte als nachrichtenlos gelten. 182 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013 (Nachrichtenlose Vermögenswerte), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 1267; BBl 2010 7495). |