Bundesgesetz
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Art. 4sexies62
Für kryptobasierte Vermögenswerte, die die Bank als Depotwerte für Depotkunden hält, kann die FINMA im Einzelfall einen Höchstbetrag festlegen, wenn dies aufgrund der mit dem Geschäft verbundenen Risiken als geboten erscheint. Sie berücksichtigt insbesondere die Funktion der kryptobasierten Vermögenswerte, die ihnen zugrunde liegenden Technologien sowie risikomindernde Faktoren. 62 Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 33, 399; BBl 2020 233). |