Verordnung
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Art. 14f Verwahren der Publikumseinlagen und kryptobasierten Vermögenswerte 39
(Art. 1b Abs. 3 Bst. b BankG) 1 Personen nach Artikel 1b BankG müssen die entgegengenommenen Publikumseinlagen und sammelverwahrten kryptobasierten Vermögenswerte:40
2 Die Publikumseinlagen können gehalten werden:
3 Sie sind in derjenigen Währung zu halten, in der die jeweiligen Rückforderungsansprüche der Kundinnen und Kunden bestehen. 4 Kryptobasierte Vermögenswerte müssen wie folgt gehalten werden:
5 Die FINMA kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von der Pflicht nach Absatz 4 Buchstabe a gewähren.43 39 Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400). 40 Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400). 41 SR 952.06 42 Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400). 43 Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400). |