Verordnung
|
Art. 54 Verfahren
(Art. 37m Abs. 1 und 4 BankG) 1 Die Bank oder Person nach Artikel 1b BankG liquidiert nachrichtenlose Vermögenswerte, wenn:
2 Nachrichtenlose Vermögenswerte, die nicht verwertbar sind oder keinen Liquidationswert haben, bietet die Bank oder Person nach Artikel 1b BankG dem Bund zur Übernahme an. Lehnt dieser ab, so kann sie die Bank oder Person nach Artikel 1b BankG vernichten. |