Verordnung
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Art. 42h Vorbereitungshandlungen: Besondere Bestimmungen für systemrelevante Banken und für Kleinbanken 70
1 Systemrelevante Banken müssen die Vorbereitungshandlungen nach Artikel 42g Buchstaben a und b nicht vornehmen. Stattdessen müssen sie ein Konzept erstellen, das darlegt, wie sie beim Scheitern einer Sanierung die Anforderungen nach Artikel 42g Buchstaben a und b erfüllen können. Im Rahmen der Sanierung legt die FINMA bankenspezifisch entsprechend der konkreten Entwicklung der Sanierung fest, ab welchem Zeitpunkt die Bank die Anforderungen gemäss Konzept erfüllen muss. Sie berücksichtigt dabei das Geschäftsmodell und die Liquiditätssituation der Bank sowie die Anzahl der betroffenen Einlegerinnen und Einleger. 2 Banken mit weniger als 2500 Einlegerinnen und Einlegern müssen nur eine Einlegerliste und eine summarische Aufstellung führen. 70 Eingefügt Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804). |