Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten: - a.5
- Bauarbeiten: die Herstellung, die Instandstellung, die Änderung, der Unterhalt, die Kontrolle und der Rückbau oder der Abbruch von Bauwerken, einschliesslich der vorbereitenden und abschliessenden Arbeiten; weiter gelten als Bauarbeiten Arbeiten in Gräben, Schächten, Baugruben, Steinbrüchen und Kiesgruben, Arbeiten an wärmetechnischen Anlagen und Hochkaminen, am hängenden Seil, an und in Rohrleitungen, Untertagarbeiten sowiedie Steinbearbeitung;
- b.
- Absturzhöhe:die Höhendifferenz zwischen Absturzkante und tiefstmöglicher Aufschlagstelle; bei einer mehr als 60° geneigten Arbeits- oder Verkehrsfläche: die Höhendifferenz zwischen dem höchstmöglichen Ort, an dem ein Absturz beginnen kann, und der tiefstmöglichen Aufschlagstelle;
- c.
- …6
- d.
- durchbruchsichere Fläche: Fläche, die allen Belastungen standhält, die während der Ausführung von Arbeiten auftreten können;
- e.
- beschränkt durchbruchsichere Fläche: Fläche, die eine Einzelperson ohne Einsturzgefahr begehen kann;
- f.
- lichte Breite: der kleinste Abstand zwischen Grabenwänden, wenn keine Spriessung vorhanden ist, zwischen gegenüberliegenden Spriesswänden oder zwischen Baugrubenböschung und festen Bauteilen.
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 3537). 6 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2011, mit Wirkung seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 3537).
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