Verordnung
|
Art. 45 Zugänge zu Arbeitsplätzen
1 Gerüstgänge müssen über sichere Zugänge verfügen. 2 Für jeden Arbeitsplatz muss in höchstens 25 m Entfernung ein Zugang vorhanden sein. 3 An Gerüsten, die höher als 25 m sind, sind nur Aufzüge gestattet, die vom Hersteller auch für Personentransporte vorgesehen sind. Der Aufzug ersetzt nicht die erforderlichen Zugänge. 4 Für den Aussenaufstieg sind Leitern bis zu einer Absturzhöhe von 5 m zugelassen. |