Verordnung
über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten
(Bauarbeitenverordnung, BauAV)

vom 29. Juni 2005 (Stand am 1. November 2011)


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Art. 45 Zugänge zu Arbeitsplätzen

1 Ge­rüst­gän­ge müs­sen über si­che­re Zu­gän­ge ver­fü­gen.

2 Für je­den Ar­beits­platz muss in höchs­tens 25 m Ent­fer­nung ein Zu­gang vor­han­den sein.

3 An Ge­rüs­ten, die hö­her als 25 m sind, sind nur Auf­zü­ge ge­stat­tet, die vom Her­stel­ler auch für Per­so­nen­trans­por­te vor­ge­se­hen sind. Der Auf­zug er­setzt nicht die er­for­der­li­chen Zu­gän­ge.

4 Für den Aus­sen­auf­stieg sind Lei­tern bis zu ei­ner Ab­sturz­hö­he von 5 m zu­ge­las­sen.

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