Verordnung
über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten
(Bauarbeitenverordnung, BauAV)

vom 18. Juni 2021 (Stand am 1. Januar 2024)


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Art. 50 Stabilität

Ge­rüs­te sind so auf­zu­bau­en, dass sämt­li­che Be­stand­tei­le ge­gen un­be­ab­sich­tig­tes Ver­schie­ben ge­si­chert sind.

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