Verordnung
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Art. 52 Ein- und Anbauten am Gerüst
Wer Ein- und Anbauten jeglicher Art wie Aufzüge, Seilwinden, Konsolen, Werbetafeln oder Gerüstverkleidungen an ein Gerüst anbringen will, hat sich vorgängig zu vergewissern, dass das Gerüst bezüglich Tragsicherheit und Stabilität den zu erwartenden Zusatzkräften standhält. Für Ein- und Anbauten ist die Einwilligung des Gerüsterstellers erforderlich. |
