Verordnung
über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten
(Bauarbeitenverordnung, BauAV)

vom 18. Juni 2021 (Stand am 1. Januar 2024)


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Art. 52 Ein- und Anbauten am Gerüst

Wer Ein- und An­bau­ten jeg­li­cher Art wie Auf­zü­ge, Seil­win­den, Kon­so­len, Wer­be­ta­feln oder Ge­rüst­ver­klei­dun­gen an ein Ge­rüst an­brin­gen will, hat sich vor­gän­gig zu ver­ge­wis­sern, dass das Ge­rüst be­züg­lich Trag­si­cher­heit und Sta­bi­li­tät den zu er­war­ten­den Zu­satz­kräf­ten stand­hält. Für Ein- und An­bau­ten ist die Ein­wil­li­gung des Ge­rüs­ter­stel­lers er­for­der­lich.

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