Verordnung
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Art. 87 Meldepflicht
1 Die Arbeitgeber sind verpflichtet, alle Untertagarbeiten mindestens 14 Tage vor der Ausführung der Suva zu melden. 2 Von der Meldepflicht ausgenommen sind Kontrollarbeiten und kleinere Unterhaltsarbeiten an und in bestehenden Tunnels. 3 Die Arbeitgeber müssen die von der Suva zur Verfügung gestellten Formulare benützen. |
