Verordnung
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Art. 9 Allgemeine Anforderungen
1 Die Arbeitsplätze müssen sicher und über sichere Verkehrswege zu erreichen sein. 2 Zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitsplätze und der Verkehrswege sind Absturzsicherungen nach den Artikeln 22–29 anzubringen. |
