Verordnung
über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten
(Bauarbeitenverordnung, BauAV)

vom 18. Juni 2021 (Stand am 1. Januar 2024)


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Art. 99 Schutz vor einbrechendem Gestein und Wassereinbruch sowie Hohlraumsicherung

1 Wo die Ge­fähr­dung durch nie­der- oder ein­bre­chen­des Ge­stein so­wie Was­ser­ein­bruch be­steht, sind vor Be­ginn der Aus­bruch­ar­bei­ten Vor­er­kun­dun­gen durch­zu­füh­ren.

2 Die Ar­beitsplät­ze sind so an­zu­ord­nen und zu si­chern, dass kei­ne Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mer durch ein­bre­chen­des Ge­stein und Was­ser­ein­bruch ge­fähr­det wer­den.

3 Wo die Bau­grund­ver­hält­nis­se es er­for­dern, sind ge­eig­ne­te Mass­nah­men zur Hohl­raum­si­che­rung zu tref­fen.

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