Verordnung
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Art. 99 Schutz vor einbrechendem Gestein und Wassereinbruch sowie Hohlraumsicherung
1 Wo die Gefährdung durch nieder- oder einbrechendes Gestein sowie Wassereinbruch besteht, sind vor Beginn der Ausbrucharbeiten Vorerkundungen durchzuführen. 2 Die Arbeitsplätze sind so anzuordnen und zu sichern, dass keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch einbrechendes Gestein und Wassereinbruch gefährdet werden. 3 Wo die Baugrundverhältnisse es erfordern, sind geeignete Massnahmen zur Hohlraumsicherung zu treffen. |
