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Art. 32 Datenschutz und Amtshilfe
1 Das BBL führt zum Zweck der Marktüberwachung eine zentrale Vollzugsdatenbank. Diese enthält Daten über:
2 Die Marktüberwachungsorgane sind berechtigt, Personendaten einschliesslich Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen zu bearbeiten. Sie geben die entsprechenden Daten in die zentrale Vollzugsdatenbank zur Marktüberwachung ein. Dabei gelten die Bestimmungen über die Beschaffung von Personendaten nach Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199211 über den Datenschutz. 3 Das BBL koordiniert die Datenbearbeitung durch die Marktüberwachungsorgane und kontrolliert, ob die Daten vorschriftsgemäss bearbeitet werden. Es kann fehlerhafte Eingaben selbstständig berichtigen oder das betreffende Marktüberwachungsorgan zur Berichtigung auffordern. 4 Die Marktüberwachungsorgane haben Zugriff auf die Datenbank der Marktüberwachung. Sie können die bearbeiteten Daten ausserdem elektronisch auf eigenen Datenbanken aufbewahren und sie, soweit dies für den einheitlichen Vollzug dieses Gesetzes erforderlich ist, untereinander austauschen. 5 Die Gewährung von Amtshilfe richtet sich nach den Artikeln 21 und 22 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 199512 über die technischen Handelshemmnisse. |