Bundesgesetz
|
Art. 49 Grundsatz
1 Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung unterstützt Jugendliche und Erwachsene bei der Berufs- und Studienwahl sowie bei der Gestaltung der beruflichen Laufbahn. 2 Sie erfolgt durch Information und durch persönliche Beratung. |