Verordnung über die Berufsbildung
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Art. 5 Private Anbieter
(Art. 11 BBG) Die Kantone berücksichtigen bei der Festlegung eines bedarfsgerechten Angebots an Berufsfachschulen und überbetrieblichen Kursen insbesondere private Angebote, deren Besuch für Lernende unentgeltlich ist. |