Verordnung über die Berufsbildung
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Art. 4 Anrechnung bereits erbrachter Bildungsleistungen
(Art. 9 Abs. 2 BBG) 1 Über die Anrechnung bereits erbrachter Bildungsleistungen entscheiden:
2 Die Kantone sorgen für beratende Stellen, die Personen bei der Zusammenstellung von Qualifikationsnachweisen behilflich sind, die ausserhalb üblicher Bildungsgänge durch berufliche oder ausserberufliche Praxiserfahrungen erworben wurden. Die Zusammenstellung dient als Entscheidgrundlage für die Anrechnung nach Absatz 1. 3 Die Beratungsstellen arbeiten mit den Organisationen der Arbeitswelt zusammen und ziehen externe Fachpersonen bei. |