Verordnung über die Berufsbildung
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Art. 57 Bildungsinhalte
(Art. 50 BBG) 1 Die Fachbildung für Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung umfasst folgende Aspekte:
2 Sie trägt den unterschiedlichen Schwerpunkten der Beratung von Jugendlichen, der Studienberatung, der Laufbahnberatung Erwachsener und der Beratung von Menschen mit Behinderungen Rechnung. |