Verordnung über die Berufsbildung
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Art. 69b Nicht reglementierte Berufe 49
(Art. 68 BBG) 1 Sind bei einem ausländischen Abschluss eines Berufs, dessen Ausübung nicht reglementiert ist, die Voraussetzungen nach Artikel 69a Absatz 1 Buchstabe a und b erfüllt, so ordnen das SBFI oder Dritte den Abschluss durch eine Niveaubestätigung dem schweizerischen Bildungssystem zu. 2 Sind sämtliche Voraussetzungen nach Artikel 69a Absatz 1 erfüllt, so anerkennen das SBFI oder Dritte den ausländischen Abschluss. 49 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 12. Nov. 2014 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4137). |