Verordnung über die Berufsbildung
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Art. 75 Berufsbildungsabschlüsse nach kantonalem Recht
(Art. 73 Abs. 2 BBG) 1 Die Titel von Absolventinnen und Absolventen von Berufsbildungen nach kantonalem Recht gelten mit Inkrafttreten dieser Verordnung als eidgenössisch, wenn sie bisher durch interkantonale Vereinbarungen geregelt waren. 2 Die Gleichwertigkeit von Titeln nach Absatz 1 mit Titeln nach neuen eidgenössischen Regelungen sowie die Bedingungen für allfällige Titelumwandlungen werden in den entsprechenden Bildungserlassen bestimmt. 3 Für die Anerkennung der Bildungsgänge und die Titelumwandlungen in Bereichen, die bisher im interkantonalen Recht geregelt waren, wendet das SBFI bis zum Inkrafttreten der Bildungserlasse die massgebenden Bestimmungen des bisherigen interkantonalen Rechts an. 4 Im Bereich der Gesundheitsberufe ist für die Anerkennung der Bildungsgänge und die Titelumwandlungen sowie für die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise bis zum Inkrafttreten der massgebenden eidgenössischen Bildungserlasse das Schweizerische Rote Kreuz zuständig. |