Verordnung über die Berufsbildung
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Art. 65a Beiträge für Bildungsgänge höherer Fachschulen 30
(Art. 56 BBG) 1 Die Bundesbeiträge nach Artikel 56 BBG für Bildungsgänge höherer Fachschulen decken höchstens 25 Prozent des Aufwandes. 2 Beiträge für Bildungsgänge höherer Fachschulen werden nur gewährt, wenn:
30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6473). |