Verordnung
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Art. 2 Vollzug
1 Die Eidgenössische Zollverwaltung vollzieht diese Verordnung mit Ausnahme der Bestimmungen über die Verteilung des Abgabeertrages. Die Zollverwaltung erhält 2,5 Prozent der Gesamteinnahmen (Bruttoertrag) als Entschädigung für ihren Aufwand. 2 Das Bundesamt für Umwelt3 (Bundesamt) vollzieht die Bestimmungen über die Verteilung des Abgabeertrages. Es untersucht die Wirkung der Abgabe auf die Umweltqualität und veröffentlicht die Ergebnisse regelmässig. 3 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. |