Bundesgesetz
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Art. 11a Segregierung 34
1 Die Verwahrungsstelle ist verpflichtet, Eigen- und Drittbestände in ihren Büchern getrennt zu halten. 2 Hält die Verwahrungsstelle Eigen- und Drittbestände bei einer Drittverwahrungsstelle im Inland, so hat sie die Eigen- und die Drittbestände auf verschiedenen Effektenkonten zu halten. Drittverwahrungsstellen müssen den Verwahrungsstellen die Möglichkeit anbieten, Eigen- und Drittbestände auf verschiedenen Effektenkonten zu halten. 3 Erfolgt die Verwahrung im Ausland, so vereinbart die Schweizer Verwahrungsstelle mit der ersten ausländischen Drittverwahrungsstelle, dass diese die Eigen- und die Drittbestände auf verschiedenen Effektenkonten hält. 4 Ist eine Vereinbarung nach Absatz 3 nach dem Recht des betroffenen Staates oder aus operationellen Gründen nicht möglich, so trifft die Schweizer Verwahrungsstelle andere Massnahmen, die der Kontoinhaberin oder dem Kontoinhaber ein vergleichbares Mass an Schutz bieten. 5 Die Schweizer Verwahrungsstelle muss keine Massnahmen nach Absatz 4 treffen, wenn:
6 Die Schweizer Verwahrungsstelle, die Drittbestände bei einer Drittverwahrungsstelle hält, stellt der Kontoinhaberin oder dem Kontoinhaber vorgängig in standardisierter Weise in Papierform oder elektronisch Informationen zur Verfügung. Sie legt dar:
34Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 17. Dez. 2021 (Insolvenz und Einlagensicherung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 732; BBl 2020 6359). |