Bundesgesetz
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Art. 24 Gutschrift 43
1 Über Bucheffekten wird verfügt durch:
2 Die Verfügung ist mit Abschluss der erforderlichen Gutschrift vollzogen und Dritten gegenüber wirksam. Wird durch die Verfügung das Vollrecht übertragen, so verliert die verfügende Kontoinhaberin oder der verfügende Kontoinhaber ihre oder seine Rechte an den Bucheffekten.44 3 Vorbehalten bleiben die Vorschriften über den Erwerb durch Universalsukzession oder Zwangsvollstreckung. 4 Beschränkungen der Übertragbarkeit von Namenaktien bleiben vorbehalten. Andere Beschränkungen der Übertragbarkeit bleiben der Erwerberin oder dem Erwerber oder Dritten gegenüber ohne Wirkung. 43 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). 44 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). |